Was man wissen sollte!

Bildrechte für Fotos seit April 2020: Was gilt?

Seit dem 1. April 2020 gilt in der Schweiz das revidierte Urheberrechtsgesetz (URG). Nichts davon gehört? Dann geht es dir so wie den meisten in der Schweiz. Solch rechtliche Dinge sind dann halt doch meist etwas unsexy und wenn dann noch kaum einer drüber redet (oder schreibt), kann es ja kaum so wichtig sein, oder? Falsch. Vielleicht ist Corona Schuld, aber tatsächlich ist es unheimlich schade, dass diese Gesetzesrevision nicht mehr Aufmerksamkeit erhalten hat. Denn sie bringt unter anderem Fotografen in der Schweiz endlich mehr Wertschätzung für ihre Bilder/Arbeit und somit mehr Schutz vor Urheberrechtsverletzungen. Eigentlich ist es relativ simpel: Seit dem 1. April 2020 macht sich jeder strafbar, der ein Foto weiterverwendet, ohne dafür die Erlaubnis des Fotografen zu haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Foto von einem Profi oder einer Privatperson mit dem Smartphone aufgenommen wurde. Das revidierte Urheberrechtsgesetz umfasst noch weitere Punkte, aber in diesem Artikel erklären wir euch, was ihr als Brautpaar oder Dienstleister für Hochzeiten über den erweiterten Lichtbildschutz für Fotografen in der Schweiz wissen müsst.

Der revidierte Art. 2 URG lautet wie folgt (Abs. 1 u. 3bis):

«Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben. […] Fotografische Wiedergaben und mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergaben dreidimensionaler Objekte gelten als Werke, auch wenn sie keinen individuellen Charakter haben.»

Seit dem 1. April 2020 gelten also alle Fotografien als Werke, sofern sie von einem Menschen erstellt wurden. Somit sind seit der Gesetzesrevision alle Fotografien von dreidimensionalen Objekten urheberrechtlich geschützt, unabhängig davon, ob sie einen individuellen Charakter aufweisen oder nicht. Die Schutzdauer von Lichtbildern beträgt 50 Jahre nach der Herstellung des Bildes (Art. 29 Abs. 2 lit. abis URG). Dies gilt auch rückwirkend, das heisst ein Hochzeitsfoto von 2013 ist bis ins Jahr 2063 urheberrechtlich geschützt.

 

Rechtliche Konsequenzen

Wer also seit 1. April Fotografien ohne Erlaubnis des Urhebers neu verwendet, der macht sich automatisch strafbar und kann vom Urheber verklagt werden. Ausserdem können Lizenz- und Nutzungsgebühren von Fotografien vom Urheber nachträglich in Rechnung gestellt werden. Dies gilt nicht für Veröffentlichungen vor dem 1. April 2020. Fotografen erhalten also endlich eine Handhabe, gegen Bilderklau besser vorgehen zu können. Wie sich das neue Gesetz in der Praxis auswirkt, wird sich aber noch zeigen müssen.

 

Was bedeutet das jetzt für wen?

Unsere Hochzeitspaare dürfen ihre Bilder im privaten Rahmen selbstverständlich frei für Fotoalben oder Social Media Kanäle nutzen und an Dritte für den privaten Gebrauch auch weitergeben. Über eine Verlinkung/Namensnennung freuen wir uns da natürlich immer.

Für kommerzielle Zwecke hingegen, z.B. als Illustration auf einer Unternehmens-Website oder als redaktioneller Post auf einem Social Media Kanal eines Unternehmens, dürfen Hochzeitspaare ihre Bilder nicht an Dritte weitergeben. Dritte sind z. B. Dienstleister der Hochzeit (Caterer, Brautgeschäft, Florist, DJ etc.). Dritte, welche Anfragen für die Verwendung eines Hochzeitsbildes für kommerzielle Zwecke beim Brautpaar stellen, sollen direkt an uns verwiesen werden. Wir vereinbaren dann eine Bildlizenzierung mit dem Dienstleister (hierzu gleich mehr).

Bildlizenzen für Dritte / Hochzeitsdienstleister

Dritte müssen uns vor jeder Veröffentlichung eines Bildes von uns um Erlaubnis fragen. Wir holen anschliessend wiederum die Erlaubnis des Brautpaares für die gewünschten Bilder und den Verwendungszweck ein und schliessen mit dem Dienstleister einen spezifischen Bildlizensierungsvertrag ab, der folgende Punkte definiert:

konkrete Bilder,

Verwendungszweck,

Verwendungsdauer.

Je nach Anzahl Bilder und Anzahl Nutzungskanäle (Website, Flyer, Broschüren, Social Media Post & Ads etc.) liegen die Lizenzpreise bei ca. 80-120 CHF pro Bild. Als Orientierung bei den Preisen dient uns die Preisempfehlung von der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft der Bild-Agenturen und -Archive (Preisliste des SAB).

 Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Stand am 1.4.20. [abgerufen am 30.08.2020].

Rechtsanwalt Martin Steiger: Urheberrecht: Überblick über den neuen Lichtbildschutz in der Schweiz, vom 10.1.20. [abgerufen am 30.08.2020].

Eidg. Institut für Geistiges Eigentum

Es ist kein Spass...

Die Urheberrechte zu all den hier veröffentlichten Bildern liegen allein bei mir! 

Das © bezieht sich zusätzlich auf die Bilder meiner Freunde und Partner.  Mit dem kopieren der Bilder machen Sie sich strafbar da Sie gegen das URG Art.2 ; Art.10/Abs. 2  sowie das StGB Art.31 verstossen.

 


...was passiert:

Gerichte verstehen keinen Spass und ahnden Verstösse mit Gefängnis oder Busse bis 100000 CHF

 


Falls Sie denken das ich übertreibe:  Seien  Sie sich beim ersten Gedanken darüber bewusst das solche Bilder nicht aus der hohlen Hand heraus entstehen. Dazu benötigt es Technik welche auch einen Wert darstellt, Pflege benötigt und gewartet werden muss. 

Ich kann mich auch nicht einfach an Ihrem Eigentum bedienen. 

Lassen wir es also erst gar nicht dazu kommen. Reden wir drüber ...

Ihr Hardi  Reich